48607 Ochtrup, den

Antrag Wohnraumförderung für junge Familien

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
sehr geehrter Ausschussvorsitzender,
sehr geehrte Mitglieder des Ausschusses und des Rates,

in Ochtrup ist der Raum für neue Wohnbebauung in den vergangenen Jahren zu einem knappen Gut geworden. Noch gibt es Baugebiete mit verfügbaren Wohn- grundstücken in allen Ortsteilen. Allerdings übersteigt die Nachfrage nach bauträger- freien Grundstücken offensichtlich das Angebot. Da die Stadt hier immer weniger Handlungsspielräume hat, auf der anderen Seite aber aufgrund des demographischen Wandels vermehrt Altbauten leer stehen bzw. zum Verkauf stehen, sehen wir hier Möglichkeiten insbesondere für junge Familien.

Der CDU Ochtrup ist es wichtig die Nachnutzung von leerstehenden Gebäuden zu unterstützen und u.a. dadurch zur Attraktivitätssteigerung der Ortskerne von Ochtrup, Langenhorst und Welbergen beizutragen. Die Auflage eines Förderprogramms zur Sanierung von Altbauten nach dem Schema „Jung kauft Alt“ (angelehnt an das gleichnamige Förderprogramm der Gemeinde Heek) kann zur Umnutzung alter Bausubstanz hilfreich sein, wie Rückfragen bei der Gemeinde Heek ergeben haben.

Wir beantragen daher, die Etablierung eines Förderprogramms für den Erwerb und die Sanierung von Altbauten entsprechend dem in der Gemeinde Heek aufgelegten Förderprogramms. Die Richtlinie der Gemeinde Heek ist diesen Antrag als Anlage beigefügt.

Die Stadtverwaltung soll eine entsprechende Richtlinie zusammen mit den notwendi- gen Fördergebietsabgrenzungen für die Stadt Ochtrup erarbeiten und dem Rat noch in 2015 zur Beschlussfassung vorlegen, damit die Förderung in 2016 beginnen kann. Die Richtlinie und die Fördergebietsabgrenzungen sollten u.a. folgende Punkte berücksichtigen:

  1. 1. Auflistung möglicher Gebiete bzw. Gebäude die als Altbauten einzustufen sind,
  2. 2. Einmalige Förderung (Altbaugutachten) und
  3. 3. Laufende jährliche Förderung ab dem Tag des Einzugs in den geförderten Altbau 

Wir sehen in einem Förderprogramm folgende Vorteile:
1. Vorteile durch den Erwerb eines Altbaus für den Interessenten:

  • · Der Kaufpreis ist unter Umständen günstiger als beim Neubau.
  • · Die Grundstücke sind in den meisten Fällen großzügig bemessen.
  • · Der Garten ist bereits angelegt und bietet mit ausgewachsenen Bäumen und
  • Sträuchern einen natürlichen Sichtschutz.
  • · Altbauten bieten die Chance auf ein Grundstück in zentraler Lage.
  • · Teure Erschließungskosten entfallen häufig.

2. Vorteile beim Erwerb eines Altbaus für die Stadt Ochtrup:

  • · Ausweitung der Ortskerne in die Fläche wird verringert.
  • · Belebung der Ortskerne.
  • · Verjüngung älterer Baugebiete.
  • · Sicherung der vorhandenen Infrastruktur (Kindergärten, Schulen, Ver- und
  • Entsorgung).
  • · Reduzierung der Folgekosten der Infrastruktur.

Außerdem beantragen wir die schnellstmögliche Schaffung von weiteren Wohnbauge- bieten, in denen Grundstücke bauträgerfrei von der Stadt Ochtrup erworben werden können.
Die notwendigen Vorarbeiten (Identifizierung von möglichen Flächen, Erwerb von Grundstücken, Aufstellung und Beschluss eines Bebauungsplans) sollten umgehend beginnen, damit der offensichtlich entstandene Stau (Überhang der Nachfrage ge- genüber dem Angebot) zügig abgebaut werden kann.

Zusätzlich beantragen wir die umgehende Erstellung und Veröffentlichung eines Bau- lücken- und Leerstandskatasters gem. § 200 Abs. 3 Baugesetzbuch für die Stadt Ochtrup, damit entsprechende Baulücken und Leerstände von potentiellen Interessenten erkannt werden können.

Mit freundlichen Grüßen
Hajo Steffers

§ 200 Abs. (3) Baugesetzbuch:
Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf der Grundlage eines Lageplans erfassen, der Flur- und Flurstücks- nummern, Straßennamen und Angaben zur Grundstücksgröße enthält (Baulandkatas- ter). Sie kann die Flächen in Karten oder Listen veröffentlichen, soweit der Grund- stückseigentümer nicht widersprochen hat. Die Gemeinde hat ihre Absicht zur Veröf- fentlichung einen Monat vorher öffentlich bekannt zu geben und dabei auf das Wi- derspruchsrecht der Grundstückseigentümer hinzuweisen