48607 Ochtrup, den

Antrag auf Sperrung der Berg-, Bült- und Laurenzstraße in beide Richtungen für LKW über 3,5 t mit dem Hinweisschild „Lieferverkehr frei" 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister, 
sehr geehrte Damen und Herren des Rates, 

Grundlage unseres Antrages sind zahlreiche Beschwerden aus der Bürgerschaft, von Anliegern und eigene Beobachtungen. 

Die zurzeit geltende Verkehrsregelung, die den LKW-Verkehr mit Ausnahme des LKW-Anliegerverkehrs verbietet, hat offensichtlich nicht den gewünschten Erfolg gebracht. 

Nach wie vor dient die oben genannte Strecke durch die Ochtruper Innenstadt insbesondere dem überörtlichen Verkehr als Durchgangs- und Abkürzungsstrecke in der Hauptrichtung Niedersachsen und Richtung Münster/Dortmund sowie umgekehrt. 

In diesem Verhalten folgen die LKW den vielen PKW mit überörtlichem Ziel, die die Ochtruper Innenstadt als Abkürzung durchfahren. Die angebotene Umgehungsmöglichkeit über die Autobahn wird vielfach und bei den LKW möglicherweise aus Kostengründen nicht angenommen. 

Erfahrungen besagen, dass Autobahnen als Umgehungsalternative wegen der Mehrkosten oft versagen. 

Kontrollen der Polizei können ebenfalls nicht zu dem gewünschten Erfolg führen, da selbst eine einfache Ausrede dazu führt, dass das Verbot umgangen werden kann. Dies führt dazu, dass das Zusatzschild ,,Anlieger frei" polizei-intern auch als „Anlüger frei" bezeichnet wird. 

Die CDU-Fraktion beantragt daher: 

Sperrung der Berg-(ab Kreuzung Gronauer-, Bentheimer-, Parkstraße), Bült- und Laurenzstraße (ab Kreuzung Rosen-/Brookstraße) in beide Richtungen für LKW über 3,5 t mit dem Hinweisschild ,,Lieferverkehr frei" 

Unter "Lieferverkehr" (Zusatzzeichen Gruppe 1026-35 zu § 39 Abs. 1 StVO) ist der geschäftsmäßige Transport von Sachen von oder zu Gewerbetreibenden sowie von oder zu sonstigen Kunden eines Gewerbetreibenden zu verstehen. 

(BVerwG 11. Senat Urteil vom 8. September 1993, Az: 11 C 38/92) 

Der LKW-Verkehr auf diesen Straßenzügen ist nach der Neubeschilderung zu behandeln wie der Lieferverkehr in Fußgängerzonen. Der genannte Straßenzug darf von LKW nur zur Belieferung bzw. mit Sondergenehmigungen genutzt werden. Die tatsächliche Durchführung bzw. Beachtung ist somit auch effektiv kontrollierbar. 

Mit diesem Antrag verbunden ist die Steigerung der Lebensqualität der Bevölkerung (Verminderung von Lärm/Feinstaubemissionen pp.) durch LKW in der Innenstadt, eine Attraktivitätssteigerung des EOC und eine Verbesserung der Verbindung zwischen Innenstadt und EOC sowie insbesondere der Schutz von Radfahrern, Schulkindern und Senioren. Diese sind durch LKW zusätzlich in erheblichem Maß gefährdet. 

Mit freundlichen Grüßen 
Hajo Steffers